Allgemeine Geschäftbedingungen


 

1.    Geltungsbereich Diese AGB gelten für alle Vertragsverhältnisse betreffend Leistung, Montage, Reparaturen usw. von Transportanlagen und Geräten aller Art durch die Kulimot AG
(KULIMOT) an gewerbliche und private Kunden.
Kulimot anerkennt keine entgegenstehenden Bestellbedingungen oder allgemeine Geschäftbedingungen der Vertragspartner. Wer bei KULIMOT Waren oder Dienstleistungen bestellt, unterwirft  sich diesen  AGB und erklärt sich ausdrücklich einverstanden  mit deren Inhalt. 2.    Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen mit KULIMOT bildet in der Regel die Leistung, Montage und/oder Reparatur  von Transportanlagen und -geräten  jeder Art durch KULIMOT . Solche Vereinbarungen  stellen normalerweise  Kauf- oder Werkverträge  im Sinn des Schweizerischen Obligationenrechts dar und unterstehen  den entsprechenden  Bestimmungen, soweit in diesen AGB oder und individuellen Verträgen nicht anderweitige Regelungen getroffen werden.
KULIMOT ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung  berechtigt, nach eigenem Gutdünken bei der Erfüllung  der übernommenen vertraglichen  Verpflichtungen, Hilfspersonen, Unterlieferanten,  usw. ob Angestellte oder Drittpersonen heranziehen. 3.    Auftragsbestätigungen Mündliche Absprachen sind nur bindend, wenn sie von KULIMOT schriftlich bestätigt werden. dasselbe gilt für Änderungen und Ergänzungen bestehender  schriftlicher Vereinbarung. 4    Lieferfristen und -termine Lieferfristen und -termine sind für KULIMOT nur bindend, wenn sie von Kulimot schriftlich festgehalten und verbindlich bestätigt werden. Lieferfristen beginnen erst nach Eingang der durch den Vertragspartner beizubringen Unterlagen, Teilzahlungen  oder sonstigen Leistungen wie bespielweise zur Verfügungsstellung von Hilfspersonal, Vorbereitung des Baugrundes, Breitstellung von Montagematerial.
Sollte KULIMOT von Ihr bestätigte Lieferfristen und -termine aus von Ihr zu vertretenden Gründen nicht einhalten, ist vom Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung  anzusetzen. Innert dieser Nachfrist hat KULIMOT die Möglichkeit, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten. Tritt KULIMOT innert der  Nachfrist nicht  vom Vertrag  zurück und erfüllt ihn auch nicht, hat der Vertragspartner seinerseits das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und auf Rückforderung allenfalls geleisteter Zahlungen. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere aus mittelbarem oder Drittschaden, bestehen nicht.
Vom Vertragspartner selbst oder durch höhere Gewalt usw. verursachte Liefer- und Terminverzögerungen berechtigen den Vertragspartner nicht zum Rücktritt vom Vertrag. 5.    Transporte Ohne gegenseitige Vereinbarung erfolgt der Transport ab Herstellerwerk oder ab Lager KULIMOT auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Die Verpackung wird vom Vertragspartner zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. 6.    Preise und Zahlungsbedingungen Preisabsprachen, Vereinbarungen über Rabatt und Skonto usw. sind nur bindend, wenn sie von Kulimot schriftlich bestätigt werden. Mangels konkreter Preisabsprachen gelten die aus KULIMOTS Preislisten ersichtlichen Preise, allenfalls üblichen Marktpreise.
Bei Bestellung ab Katalog oder Prospektunterlagen oder bei Lieferungen von Waren mit einem Marktwert bleiben Preisänderungen im Zeitraum zwischen Bestellung und Lieferung  vorbehalten. Preiserhöhungen um über 5% berechtigen  den Vertragspartner  zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag.
Ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung verstehen sich die Preise in Schweizer Franken.
Ohne anderslautende Vereinbarung beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage. Nach Ablauf der Zahlungsfrist fallen Verzugzinsen von 1% pro Monat an, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist KUKLIMOT berechtigt, die Erfüllung später eingegangener Vertragspflichten zu verweigern oder von Vorzahlung abhängig zu machen.
Zahlungen des Vertragspartners werden zuerst auf die ältesten Ausstände angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist Kulimot berechtigt, die Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
Die Verrechnung mit Gegenforderungen des Vertragspartners ist nur mit Zustimmung KULIMOTS oder bei Vorliegen eines rechkräftigen Urteils zulässig. Preise exklusive MWST.
 
7.   Eigentumsvorbehalt Die von Kulimot gelieferten  Transportanlagen und -geräte  bleiben im Eigentum von KULIMOT bis der Vertragspartner den Kaufpreis samt allfälligen Zinsen und Kosten vollumfänglich bezahlt hat. Der Vertragspartner erhält mit Unterzeichnung entsprechender vertraglicher Vereinbarungen die ausdrückliche Zustimmung zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts ins Eigentumsvorbehalts-Register. 8.    Rechts- und Sachgewährleistungen, Haltung

Bei von Kulimot hergestellten Transportanlagen  und -geräten gewährt KULIMOT die Garantien nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Bei Transportanlagen und -geräten, welche von KULIMOT bei Dritten bezogen  und an den Vertragspartner weiterverkauft werden, gibt KULIMOT die vom Hersteller gewährten Garantien  an den Vertragspartner weiter. Jede weitere Haftung, aus welchem Rechtsgrund  
auch immer, wird ausdrücklich wegbedungen. Dies gilt insbesondere für mittelbaren und Drittschaden.
Jede Garantie erlischt, wenn die von KULIMOT gelieferten Transportanlagen und -geräte unsorgfältig oder unsachgemäss bedient werden oder an ihnen von KULIMOT nicht autorisierte Service, Reparatur- oder Änderungsarbeiten ausgeführt werden.
Vorbehalten bleibt die Einschränkung oder Wegbedingung der Haftung in individuellen Verträgen mit dem Vertragspartner.
Bei der Lieferung von Transportanlagen und -geräten durch KULIMOT wird vorausgesetzt, dass diese durch geschultes Personal bedient werden.
Für Personen- und Sachschäden aufgrund fehlerhafter oder unvorsichtiger Bedienung der von KULIMOT gelieferten  Transportanlagen und -geräten wird daher seitens KULIMOT jede Haftung abgelehnt, soweit dies gesetzlich möglich ist. 9.    Immaterielle Schutzrechte Wenn Transportanlagen oder -geräte nach Zeichnungen, Plänen usw. welche vom Vertragspartner  zur Verfügung gestellt werden, hergestellt und geliefert werden soll, haftet der Vertragspartner dafür, dass durch die Verwertung dieser Zeichnungen, Pläne usw. keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Immaterielle Schutzrechte wie Patente, Know-how, Marken usw. welche mit von KULIMOT gelieferten Transportanlagen und -geräten verbunden sind, müssen vom Vertragspartner respektiert werden. Die Verletzung solcher Schutzrechte durch Drittpersonen ist KULIMOT vom Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen, sofern und soweit er davon Kenntnis erhält. 10.    Anwendbares Recht und Gerichtsstand Auf alle mit KULIMOT abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen ist ausschliesslich Schweizerisches  Recht
anwendbar. Streitigkeiten aus solchen Verträgen werden von den ordentlichen Gerichten am Sitz von KULIMOT beurteilt. KULIMOT anerkennt keine anderslautenden Gerichtsstandsvereinbarungen der Vertragspartner. 11.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtlich unwirksam sein, werden sie durch dem Sinne nach identische oder möglichst ähnliche Bestimmungen ersetzt. Einzelne rechtlich unwirksame Bestimmungen beeinträchtigen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht.

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